§ 23 HmbIngG - Satzung
Bibliographie
- Titel
- Hamburgisches Gesetz über das Ingenieurwesen (HmbIngG)
- Amtliche Abkürzung
- HmbIngG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 7140-1
(1) Die Hamburgische Ingenieurkammer - Bau gibt sich eine Satzung.
(2) Die Satzung muss Bestimmungen enthalten über
- 1.
die Rechte und Pflichten der Mitglieder,
- 2.
die Einberufung der Mitgliederversammlung,
- 3.
die Geschäftsführung der Kammer,
- 4.
die Einberufung und die Geschäftsordnung des Vorstandes,
- 5.
die Voraussetzungen einer Abberufung des Vorstandes,
- 6.
die Anzahl und Wahl der Rechnungsprüferinnen oder -prüfer,
- 7.
die Art der Bekanntmachungen,
- 8.
die Bildung von Ausschüssen,
- 9.
die Einziehung von Urkunden.
Sie kann ferner Regelungen zur Rücklagenbildung und zur Ausgestaltung der Register nach § 14 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 zweiter Halbsatz enthalten.