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  • ab 01.04.2011 (aktuelle Fassung)

§ 2 WG LSA - Schranken des Grundeigentums
(zu § 4 Abs. 5 WHG)

Bibliographie

Titel
Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt (WG LSA). 
Amtliche Abkürzung
WG LSA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen-Anhalt
Gliederungs-Nr.
753.31

Das Grundeigentum berechtigt nicht zur Erhebung von Entgelten für die Benutzung von Gewässern, ausgenommen für das Entnehmen fester Stoffe aus den oberirdischen Gewässern.