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§ 163 BEG

Bibliographie

Titel
Bundesgesetz zur Entschädigung für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung (Bundesentschädigungsgesetz - BEG -)
Amtliche Abkürzung
BEG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
251-1

(1) Die Entschädigung für Schaden an Leben wird nach Maßgabe der §§ 15, 16 Nr. 1 und 3, §§ 17 bis 22, 24, 25 geleistet. Der Anspruch auf die Kapitalentschädigung besteht nur für die Zeit vom 1. Januar 1949 an.

(2) Der Anspruch auf die laufende Rente ist weder übertragbar noch vererblich. Der Anspruch auf die Summe der rückständigen Rentenbeträge und auf die Kapitalentschädigung ist vor Festsetzung oder vor rechtskräftiger gerichtlicher Entscheidung weder übertragbar noch vererblich.