§ 32 HZVO - Ergänzende Vorschriften zur Zulassung zu höheren Fachsemestern nach § 7 HZG
Bibliographie
- Titel
- Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
- Amtliche Abkürzung
- HZVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2234-2
(1) Für den Zulassungsantrag, die Beteiligung am Vergabeverfahren und den Ablauf des Vergabeverfahrens gelten die §§ 20, 21 Absatz 1 und § 23 Absätze 1, 3 und 4 entsprechend. Ist der Zulassungsantrag fristgerecht gestellt, kann die Hochschule für den Nachweis von Studien- und Prüfungsleistungen, die nach Bewerbungsschluss ausgestellt werden, Nachreichfristen festlegen.
(2) Die Voraussetzungen für die Aufnahme in das angestrebte höhere Fachsemester bestimmen sich nach den für das angestrebte Fachsemester erforderlichen Studienzeiten und dem entsprechenden Ausbildungsstand jeweils einzeln oder in Kombination. Der Ausbildungsstand richtet sich nach den in der Studien- und Prüfungsordnung für den gewählten Studiengang vorgeschriebenen Leistungen, die für die Aufnahme in das angestrebte Fachsemester erforderlich sind.
(3) Zur Bestimmung der Rangfolge nach Los bei Ranggleichheit nach § 7 Absatz 2 Satz 3 HZG kann die Hochschule ein Los oder mehrere Lose festlegen.