§ 118 HGO - Freistellung von der Finanzplanung
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
Der Minister des Innern kann im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen Sondervermögen und Treuhandvermögen von den Verpflichtungen des § 101 freistellen, soweit die Zahlen der Finanzplanung weder für die Haushalts- oder Wirtschaftsführung noch für die Finanzstatistik benötigt werden.