§ 24 WPflG
Bibliographie
- Titel
- Wehrpflichtgesetz
- Redaktionelle Abkürzung
- WPflG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 50-1
(1) Die Wehrpflichtigen unterliegen von ihrer Musterung an der Wehrüberwachung. Diese endet bei Offizieren mit Ablauf des Jahres, in dem sie das sechzigste, bei Unteroffizieren, in dem sie das fünfundvierzigste, und bei Mannschaften sowie ungedienten Wehrpflichtigen, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, im Falle des § 51 des Soldatengesetzes mit Vollendung des fünfundsechzigsten Lebensjahres. Auch nach diesem Zeitpunkt unterliegen der Wehrüberwachung abweichend von der Regelung in Satz 2 Wehrpflichtige, die für den Verteidigungsfall einberufen sind.
(2) Soweit es zur Heranziehung zum Wehrdienst einer Musterung nicht bedarf, unterliegen die Wehrpflichtigen der Wehrüberwachung von dem Zeitpunkt an, an dem erstmalig über ihre Heranziehung entschieden wird. Wehrpflichtige, die dem Vollzugsdienst der Polizei angehören, unterliegen der Wehrüberwachung vom Zeitpunkt ihres Ausscheidens aus diesem Vollzugsdienst an.
(3) Von der Wehrüberwachung sind diejenigen Wehrpflichtigen ausgenommen, die
(4) Wehrpflichtige können in besonderen Fällen für begrenzte Zeit von der Erfüllung der ihnen im Rahmen der Wehrüberwachung übertragenen Aufgaben ganz oder teilweise befreit werden, wenn und solange sie für eine Einberufung nicht in Betracht kommen.
(5) Wehrpflichtige, die gemäß § 13a nicht zum Wehrdienst herangezogen werden, unterliegen für die Dauer ihrer Mitwirkung im Zivilschutz oder Katastrophenschutz nicht der Wehrüberwachung.
(6) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen
- 1.jede Änderung ihres ständigen Aufenthalts oder ihrer Wohnung binnen einer Woche der zuständigen Wehrersatzbehörde ihres Weg- und Zuzugsortes zu melden, es sei denn, sie sind innerhalb dieser Frist ihrer Anmelde- oder Abmeldepflicht nach den Landesgesetzen über das Meldewesen nachgekommen,
- 2.Vorsorge zu treffen, daß Mitteilungen der Wehrersatzbehörde sie unverzüglich erreichen,
- 3.auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde sich persönlich zu melden - dabei findet § 19 Abs. 8 Satz 2 und 3 entsprechend Anwendung -,
- 4.ausgehändigte Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke ohne Entschädigung jederzeit erreichbar sorgfältig aufzubewahren und zu pflegen, sie nicht außerhalb des Wehrdienstes zu verwenden, eine mißbräuchliche Benutzung durch Dritte auszuschließen, den Weisungen zur Behandlung der Sachen nachzukommen, die Sachen der zuständigen Dienststelle auf Aufforderung vorzulegen oder zurückzugeben und ihr Schäden sowie Verluste unverzüglich zu melden,
- 5.den Wehrdienstausweis, das Personalstammblatt, den Einberufungsbescheid für den Wehrdienst in der Verfügungsbereitschaft und den Einberufungsbescheid für den Wehrdienst im Verteidigungsfall sorgfältig aufzubewahren, diese Urkunden nicht mißbräuchlich zu verwenden, sie auf Aufforderung der zuständigen Dienststelle vorzulegen sowie der Wehrersatzbehörde einen Verlust unverzüglich zu melden,
- 6.soweit sie in der Bundeswehr gedient haben, sich zur Verhütung übertragbarer Krankheiten impfen zu lassen und insoweit ärztliche Eingriffe in ihre körperliche Unversehrtheit zu dulden,
- 7.auf Verlangen der zuständigen Wehrersatzbehörde sich im Hinblick auf eine für sie vorgesehene sicherheitsempfindliche Tätigkeit in der Bundeswehr einer erstmaligen Sicherheitsüberprüfung und weiteren Sicherheitsüberprüfungen zu unterziehen. Die Durchführung der Sicherheitsüberprüfung bestimmt sich nach dem Sicherheitsüberprüfungsgesetz vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867). Einer Zustimmung des Wehrpflichtigen bedarf es nicht.
Auf Wehrpflichtige, die nach Ablauf des Jahres, in dem sie das zweiunddreißigste Lebensjahr vollenden, noch der Wehrüberwachung unterliegen, findet Satz 1 Nr. 1 zweiter Halbsatz keine Anwendung. Satz 1 Nr. 4 und 5 gilt auch für die Zeit nach Beendigung der Wehrüberwachung. Die Wehrpflichtigen haben für schuldhaft verursachte Schäden und Verluste an ausgehändigten Bekleidungs- und Ausrüstungsstücken Geldersatz zu leisten. Die Schadensersatzansprüche verjähren in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem die zuständigen Behörden von dem Schaden Kenntnis erlangen, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von der Begehung der Handlung an.
(7) Während der Wehrüberwachung haben die Wehrpflichtigen ferner der zuständigen Wehrersatzbehörde unverzüglich schriftlich oder mündlich zu melden
- 1.die Absicht, ihrem ständigen Aufenthaltsort länger als acht Wochen fernzubleiben - § 3 Abs. 2 bleibt unberührt-,
- 2.den Eintritt von Tatsachen, die eine Wehrdienstausnahme nach den §§ 9 bis 11 Abs. 1 begründen,
- 3.den Eintritt von Tatsachen, die eine vorübergehende Wehrdienstunfähigkeit von voraussichtlich mindestens sechs Monaten begründen; auf Auffordern der zuständigen Wehrersatzbehörde Erkrankungen und Verletzungen sowie Verschlimmerungen von Erkrankungen und Verletzungen seit der Musterung, Prüfung der Verfügbarkeit oder Entlassungsuntersuchung, von denen der Wehrpflichtige oder sein Arzt annimmt, daß sie für die Beurteilung seiner Tauglichkeit von Belang sind,
- 4.den Wegfall der Voraussetzungen für eine Heranziehung zum Grundwehrdienst in zeitlich getrennten Abschnitten (§ 5 Abs. 2) und den vorzeitigen Wegfall der Voraussetzungen für eine Zurückstellung,
- 5.den Abschluß und einen Wechsel ihrer beruflichen Ausbildung, einen Wechsel ihres Berufes sowie eine weitergehende berufliche Qualifikation; hierüber in ihrem Besitz befindliche Nachweise haben die Wehrpflichtigen auf Aufforderung unverzüglich vorzulegen.
(8) Aufgaben der Wehrersatzbehörde bei der Wehrüberwachung von Wehrpflichtigen, die als Besatzungsmitglieder auf Seeschiffen gemäß Flaggenrechtsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9514-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 10. Mai 1978 (BGBl. I S. 613), fahren, können durch Rechtsverordnung der See-Berufsgenossenschaft übertragen werden. Kosten, die der See-Berufsgenossenschaft durch die Übertragung dieser Aufgaben entstehen, trägt der Bund. In der Rechtsverordnung können Art und Höhe der Kostenerstattung bestimmt werden.
(9) (weggefallen)