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  • ab 01.01.2020 (aktuelle Fassung)

§ 25 LAbgG - Verzicht, Übertragbarkeit

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Abgeordnetenhauses von Berlin (LAbgG - Landesabgeordnetengesetz)
Amtliche Abkürzung
LAbgG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
1101-3

Ein Verzicht auf die Entschädigung nach § 6 sowie auf die Leistungen nach § 7 Absatz 2 und 3 ist unzulässig. Die Ansprüche aus § 7 sind nicht übertragbar. Der Anspruch auf Entschädigung nach § 6 ist nur bis zur Hälfte übertragbar, wobei als Entschädigung der sich ohne Anwendung von Anrechnungsvorschriften ergebende Betrag zugrunde zu legen ist.