§ 127 LBG - Höhe des Ruhegehaltes
Bibliographie
- Titel
- Landesbeamtengesetz Rheinland-Pfalz (LBG)
- Amtliche Abkürzung
- LBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 2030-1
(1) Das Ruhegehalt beträgt bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit 35 v.H. und steigt mit jedem weiter zurückgelegten Dienstjahr
bis zum vollendeten 25. Dienstjahr | um 2 v.H., |
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von da ab | um 1 v.H. |
der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge bis zum Höchstsatz von 75 v.H.; ein Rest der ruhegehaltfähigen Dienstzeit von mehr als 182 Tagen gilt als vollendetes Dienstjahr. Mindestens werden 65 v.H. der jeweils ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 2 gewährt; sofern dies günstiger ist, wird als Mindestruhegehalt ein Betrag in Höhe des Mindestruhegehaltes nach dem Bundesbeamtengesetz gewährt. Die Mindestversorgung erhöht sich um 35 Deutsche Mark für den Ruhestandsbeamten und die Witwe, um sieben Deutsche Mark für jedes kinderzuschlagsberechtigte Kind eines Ruhestandsbeamten und für jede Halbwaise sowie um zwölf Deutsche Mark für jede Vollwaise, mindestens jedoch um den Betrag, um den sich die Mindestversorgung nach dem Bundesbeamtengesetz erhöht; die Erhöhungsbeträge bleiben bei einer Kürzung nach § 138 außer Betracht.
(2) Bei einem nach § 35 Abs. 2, § 36 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 130 Abs. 2 Satz 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes oder nach § 50 dieses Gesetzes in den einstweiligen Ruhestand versetzten Beamten beträgt das Ruhegehalt für die Dauer von fünf Jahren 80 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge, höchstens jedoch 75 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat. Für jedes volle und angefangene Jahr, das dem Beamten an 15 Jahren ruhegehaltfähiger Dienstzeit fehlt, wird das Ruhegehalt um 2 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge niedriger bemessen. Das Ruhegehalt darf jedoch in keinem Falle hinter 50 v.H. der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe zurückbleiben, in der sich der Beamte zur Zeit seiner Versetzung in den einstweiligen Ruhestand befunden hat.