§ 27 HAKA - Hessisches Landesamt für Umwelt und Geologie, Hessisches Landeslabor (1)

Bibliographie

Titel
Hessisches Ausführungsgesetz zum Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (HAKA)
Amtliche Abkürzung
HAKA
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
89-22

(1) Dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie obliegen folgende Aufgaben:

  1. 1.
    Auswertung der Abfallbilanzen nach § 14 und Aufstellung der jährlichen Abfallmengenbilanz für das Land Hessen;
  2. 2.
    Führen eines Emissionskatasters auf der Grundlage der ausgewerteten Eigenkontroll-Jahresübersichten nach § 22 Abs. 1;
  3. 3.
    Unterrichtung der Öffentlichkeit nach § 39 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes.

Darüber hinaus nimmt das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie übergeordnete fachliche Aufgaben der Abfallwirtschaft nach Weisung des für die Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums wahr.

(2) Die Abfallbehörden werden in Einzelfällen bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben durch das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie unterstützt, soweit dies unter Berücksichtigung spezifischer Fachkenntnisse und besonderer Schwierigkeiten der Begutachtung, Prüfung und Untersuchung erforderlich ist. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie entwickelt dabei fachliche Grundsätze und wirkt auf deren einheitliche Anwendung hin.

(3) Das Hessische Landeslabor führt übergeordnete wissenschaftlich-fachliche Laboruntersuchungen und Aufgaben im Bereich der Abfallanalytik nach Weisung des für Kreislauf- und Abfallwirtschaft zuständigen Ministeriums durch und unterstützt die Abfallbehörden bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben im Bereich der Untersuchung von Abfällen.

(4) Das Hessische Landeslabor prüft die Kompetenz von Prüflaboren und Messstellen und erteilt Kompetenznachweise als Kompetenzfeststellungsstelle für Zulassungen einschließlich Benennungen von Untersuchungsstellen nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 12. März 2013 durch § 27 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80). Zur weiteren Anwendung s. § 27 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 6. März 2013 (GVBl. I S. 80).