§ 1872 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1872 Abs. 1: Satz 3 angef. durch Art. 1 Nr. 35 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
(1) 1Der Familienrat hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. 2Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. 3§ 1800 Abs. 2 bleibt unberührt.
(2) 1Die Mitglieder des Familienrats können ihr Amt nur persönlich ausüben. 2Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter.