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§ 1872 BGB

Bibliographie

Titel
Bürgerliches Gesetzbuch
Redaktionelle Abkürzung
BGB
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
400-2

§ 1872 Abs. 1: Satz 3 angef. durch Art. 1 Nr. 35 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962

(1) 1Der Familienrat hat die Rechte und Pflichten des Vormundschaftsgerichts. 2Die Leitung der Geschäfte liegt dem Vorsitzenden ob. 3§ 1800 Abs. 2 bleibt unberührt.

(2) 1Die Mitglieder des Familienrats können ihr Amt nur persönlich ausüben. 2Sie sind in gleicher Weise verantwortlich wie der Vormundschaftsrichter.