Art. 44 Verf - Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts
Bibliographie
- Titel
- Verfassung des Landes Schleswig-Holstein
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,SH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Das Bundesverfassungsgericht entscheidet
- 1.über die Auslegung dieser Verfassung aus Anlass von Streitigkeiten über den Umfang der Rechte und Pflichten des. Landtages oder der Landesregierung oder anderer Beteiligter, die durch diese Verfassung, die Geschäftsordnung des. Landtages oder die Geschäftsordnung der Landesregierung mit eigenen Rechten ausgestattet sind,
- 2.bei Meinungsverschiedenheiten oder Zweifeln über die förmliche oder sachliche Vereinbarkeit von Landesrecht mit dieser Verfassung auf Antrag der Landesregierung oder eines Drittels der Mitglieder des Landtages,
- 3.in den übrigen in dieser Verfassung vorgesehenen Fällen.