§ 116 LHOEndgültige Entscheidung
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Amtliche Abkürzung
- LHO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 630 - 1
(1) Das Finanzministerium entscheidet in den Fällen des § 37 Absatz 1 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Finanzministeriums enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Finanzministeriums die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Finanzministeriums endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Finanzministeriums, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
(2) Der Einwilligung des Finanzministeriums bedarf es ausnahmsweise nicht, wenn sofortiges Handeln zur Abwendung einer dem Land drohenden unmittelbar bevorstehenden Gefahr erforderlich ist, das durch die Notlage gebotene Maß nicht überschritten wird und die Einwilligung nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Zu den getroffenen Maßnahmen ist die Genehmigung des Finanzministers unverzüglich einzuholen.