Versionsverlauf

§ 47 LBG

Bibliographie

Titel
Beamtengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesbeamtengesetz - LBG)
Amtliche Abkürzung
LBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2030

(1) Hält der Dienstvorgesetzte nach Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand den Beamten für dienstunfähig und beantragt dieser die Versetzung in den Ruhestand nicht, so teilt der Dienstvorgesetzte dem Beamten oder seinem Pfleger mit, daß seine Versetzung in den Ruhestand beabsichtigt sei; dabei sind die Gründe für die Versetzung in den Ruhestand anzugeben.

(2) Ist der Beamte zur Wahrnehmung seiner Rechte in dem Verfahren nicht in der Lage, so bestellt das Amtsgericht auf Antrag des Dienstvorgesetzten einen Pfleger als gesetzlichen Vertreter in dem Verfahren; die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für das Verfahren bei Anordnung einer Pflegschaft nach § 1910 des Bürgerlichen Gesetzbuches gelten entsprechend.

(3) Der Beamte oder sein Pfleger kann innerhalb eines Monats gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand Einwendungen erheben. Werden keine Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle über die Versetzung in den Ruhestand. Werden Einwendungen erhoben, so entscheidet die nach § 50 Abs. 1 zuständige Stelle, ob das Verfahren einzustellen oder fortzuführen ist. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger mitzuteilen.

(4) Wird das Verfahren fortgeführt, so ist mit dem Ende der drei Monate, die auf den Monat der Mitteilung der Entscheidung folgen, bis zum Beginn des Ruhestandes die die Versorgung übersteigende Besoldung einzubehalten. Zur Fortführung des Verfahrens wird ein Beamter mit der Ermittlung des Sachverhaltes beauftragt; er hat die Rechte und Pflichten des Untersuchungsführers im förmlichen Disziplinarverfahren. Der Beamte oder sein Pfleger ist zu den Vernehmungen zu laden; er ist berechtigt, die Aufnahme von Beweisen zur Feststellung der Dienstfähigkeit zu beantragen. Nach Abschluß der Ermittlungen ist der Beamte oder sein Pfleger zu dem Ergebnis der Ermittlungen zu hören.

(5) Wird die Dienstfähigkeit des Beamten festgestellt, so ist das Verfahren einzustellen; die nach Absatz 4 Satz 1 einbehaltenen Beträge sind nachzuzahlen. Wird die Dienstunfähigkeit festgestellt, so wird der Beamte mit dem Ende des Monats, in dem ihm oder seinem Pfleger die Verfügung mitgeteilt worden ist, frühestens jedoch mit Ablauf der in Absatz 4 Satz 1 bezeichneten Frist, in den Ruhestand versetzt; die einbehaltenen Beträge werden nicht nachgezahlt. Die Entscheidung ist dem Beamten oder seinem Pfleger mitzuteilen.