Anlage 4 NLVO

Bibliographie

Titel
Niedersächsische Laufbahnverordnung (NLVO) 
Amtliche Abkürzung
NLVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20411

(zu § 25)

Studiengänge, in denen ein Hochschulstudium, erforderlichenfalls mit Zusatzqualifikation, in Verbindung mit einer beruflichen Tätigkeit für eine Laufbahn der Laufbahngruppe 2 qualifiziert:

Nr.FachrichtungEinstiegsamtHochschulstudiengängeErforderliche ZusatzqualifikationAbweichungen
(§ 25 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 Satz 1)
1Gesundheits- und soziale Dienste1Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogikstaatliche Anerkennung bei einem Studium auf einem in § 1 der Verordnung über die staatliche Anerkennung von Berufsqualifikationen der Sozialen Arbeit und der Heilpädagogik genannten Gebiet
2Gesundheits- und soziale Dienste1Gesundheitswissenschaften
3Gesundheits- und soziale Dienste1Weinbau für eine Tätigkeit als Weinkontrolleurin oder Weinkontrolleur
4Gesundheits- und soziale Dienste2Studiengänge mit überwiegend sozialwissenschaftlichen Inhalten, insbesondere Pädagogik/Erziehungswissenschaft, soziale Arbeit, Sozialwesen, Sozialpädagogik; Psychologie, politische Wissenschaften, Theologie
5Gesundheits- und soziale Dienste2Humanmedizin, Zahnmedizin, Veterinärmedizin, PharmazieApprobation
6Gesundheits- und soziale Dienste2Chemie, Biologie, Gesundheitswissenschaften
7Gesundheits- und soziale Dienste2LebensmittelchemieAbschluss als staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder staatlich geprüfter Lebensmittelchemikerzwei Jahre berufliche Tätigkeit
8Agrar- und umweltbezogene Dienste2Studiengänge mit überwiegend landwirtschaftlichen, fischereiwirtschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten, Biologiezwei Jahre berufliche Tätigkeit im öffentlichen Dienst
9Technische Dienste1 und 2Studiengänge mit überwiegend technischen Inhalten, insbesondere Studiengänge aus den Ingenieur-, Natur- und Geowissenschaften; Geoinformationswesen, Architektur, Facility Management
10Technische Dienste1Nautik/SeefahrtBefähigungszeugnis nach der Schiffsoffizier-Ausbildungsverordnung zum Kapitän auf Kauffahrteischiffen aller Größen in allen Fahrtgebieten mit Ausnahme der Fischereifahrzeuge ein Jahr berufliche Tätigkeit, und zwar im Verwaltungsdienst des Bundes, eines Landes oder einer kommunalen Körperschaft
11Wissenschaftliche Dienste1 und 2alle für die Aufgabenwahrnehmung geeigneten Studiengänge
12Allgemeine Dienste1Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen, wirtschaftswissenschaftlichen, gesundheitswirtschaftlichen oder sozialversicherungsrechtlichen Inhalten; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung; Archivwesenbei den Studiengängen "Allgemeine Verwaltung" und "Verwaltungsbetriebswirtschaft" an der Kommunalen Hochschule für Verwaltung in Niedersachsen reichen sechs Monate berufliche Tätigkeit aus, wenn diese im öffentlichen Dienst abgeleistet wurde
13Allgemeine Dienste2Studiengänge mit überwiegend verwaltungswissenschaftlichen, sozialwissenschaftlichen, politikwissenschaftlichen oder wirtschaftswissenschaftlichen Inhalten; Statistik; Informatik, andere naturwissenschaftliche Studiengänge mit informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Prägung
14Allgemeine Dienste2Geschichtswissenschaft, RechtswissenschaftDoktorgrad auf der Grundlage einer Dissertation über ein geschichtliches Thema, Latinum und Kenntnisse der französischen Sprache sowie Fortbildung an einer archivwissenschaftlichen Einrichtung im Gesamtumfang von mindestens drei Monaten