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§ 310a SGB VI - Verordnungsermächtigung

Bibliographie

Titel
Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
Redaktionelle Abkürzung
SGB VI
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
860-6

Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. 1.
    die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnittseinkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im 1. und 2. Halbjahr 1991,
  2. 2.
    die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1990,
  3. 3.
    die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im 1. und 2. Halbjahr 1991,
  4. 4.
    für das Kalenderjahr 1991 den vorläufigen Wert der Anlage 10

zu ergänzen.