§ 310a SGB VI - Verordnungsermächtigung
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) Gesetzliche Rentenversicherung
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB VI
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-6
Der Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
- 1.die Anlage 12 um die Gesamtdurchschnittseinkommen bei Ende des 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im 1. und 2. Halbjahr 1991,
- 2.die Anlage 16 um die Höchstverdienste bei glaubhaft gemachten Beitragszeiten für die Zeit vom 1. Januar bis 30. Juni 1990,
- 3.die Anlage 17 um die Durchschnittseinkommen und die dazugehörigen Faktoren bei Ende des 20-Jahreszeitraums im 2. Halbjahr 1990 sowie im 1. und 2. Halbjahr 1991,
- 4.für das Kalenderjahr 1991 den vorläufigen Wert der Anlage 10
zu ergänzen.