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§ 5 BremLMG - Verfahren

Bibliographie

Titel
Bremisches Landesmediengesetz (BremLMG)
Amtliche Abkürzung
BremLMG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
225-h-1

(1) Die Zuordnungsfähigkeit freier Übertragungskapazitäten macht der Senat im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen mit einer Ausschlussfrist für die Antragstellung bei der Senatskanzlei bekannt. Antragsberechtigt sind öffentlich-rechtliche Rundfunkveranstalter, die gesetzlich für die Freie Hansestadt Bremen bestimmte Programme veranstalten und die Landesanstalt. Anträge sind zu begründen. Nach Ablauf der Ausschlussfrist setzt der Senat den zuständigen Zuordnungsausschuss in Kenntnis.

(2) Liegt nur ein Antrag vor, wird die Zuordnungsentscheidung entsprechend getroffen. Liegen mehrere Anträge vor, wirkt der Zuordnungsausschuss auf eine sachgerechte Verständigung unter den Antragstellern für die zu gebende Empfehlung hin. Wird eine Verständigung erreicht, gibt der Zuordnungsausschuss eine entsprechende Empfehlung.

(3) Kommt es zu keiner Verständigung, entscheidet der Zuordnungsausschuss für seine Empfehlung nach Maßgabe von § 3 Abs. 2.

(4) Der Zuordnungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Die Zahl der anwesenden Mitglieder ist für die Beschlussfähigkeit ohne Bedeutung, wenn der Zuordnungsausschuss zum zweiten Male zur Behandlung desselben Gegenstandes einberufen ist; bei der zweiten Einberufung ist hierauf ausdrücklich hinzuweisen.

(5) Der Zuordnungsausschuss holt zur Vorbereitung seiner Empfehlung Sachverstand bei den Beteiligten ein.

(6) Der Zuordnungsausschuss gibt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen eine begründete Empfehlung für die Zuordnungsentscheidung.

(7) Der Zuordnungsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.

(8) Die Senatskanzlei trifft die Zuordnungsentscheidung und fertigt sie schriftlich aus. Sie folgt der Empfehlung des Zuordnungsausschusses, es sei denn, dass die Senatskanzlei der Empfehlung aus Rechtsgründen widerspricht, in diesem Falle berät der Zuordnungsausschuss erneut. Er soll eine Empfehlung geben, die den geltend gemachten Bedenken Rechnung trägt.