§ 9 GOLT - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Das Präsidium ist Beratungs-, Kontroll- und Beschlussorgan in Verwaltungsangelegenheiten des Landtags. Es bereitet insbesondere den Haushaltsplan des Landtags vor und verfügt über die Räume im Landtagsgebäude.
(2) Das Präsidium ernennt und befördert die Beamten des Landtags, ihm obliegt auch die Einstellung, Entlassung und Eingruppierung der Angestellten und Arbeiter des Landtags.
(3) Zur Ernennung des Direktors und der Beamten des Landtags von der Besoldungsgruppe A 15 an ist die Zustimmung des Ältestenrats erforderlich.
(4) Für den Landesbeauftragten für den Datenschutz und seine Geschäftsstelle gelten die Absätze 2 und 3 nach Maßgabe des Art. 29 Bayerisches Datenschutzgesetz entsprechend.
(5) Für Disziplinarmaßnahmen gegen den Präsidenten oder Vizepräsidenten des Bayerischen Obersten Rechnungshofes ist das Präsidium nach Beschluss des Landtags Einleitungsbehörde gemäß Art. 6 Abs. 4 Satz 2 Rechnungshofgesetz.
(6) Das Präsidium führt die laufenden Geschäfte des Landtags zwischen zwei Tagungen.