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§ 26 NRettDG - Widerruf der Genehmigung

Bibliographie

Titel
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Amtliche Abkürzung
NRettDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
21062010000000

(1) Außer aus den in § 1 des Vorläufigen Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Niedersachsen (1) vom 3. Dezember 1976 (Nds. GVBl. S. 311), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts an das Betreuungsgesetz vom 17. Dezember 1991 (Nds. GVBl. S. 367), in Verbindung mit § 49 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 25. Mai 1976 (Bundesgesetzbl. I S. 1253), zuletzt geändert durch Artikel 7 § 3 des Betreuungsgesetzes vom 12. September 1990 (Bundesgesetzbl. I S. 2002), genannten Gründen kann die Genehmigung widerrufen werden, wenn der Unternehmer oder die für die Führung der Geschäfte bestellte Person die ihm oder ihr gesetzlich obliegenden arbeitsrechtlichen, sozialrechtlichen oder die sich aus dem Unternehmen ergebenden steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(2) Auf Verlangen der Genehmigungsbehörde hat der Unternehmer nachzuweisen, dass die in Absatz 1 genannten Verpflichtungen erfüllt worden sind.

(1) Amtl. Anm.:

jetzt Niedersächsisches Verwaltungsverfahrensgesetz