§ 5 AbgG - Grundentschädigung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Sächsischen Landtages (Abgeordnetengesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,SN
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 110-3
(1) Ein Mitglied des Landtages erhält eine monatliche Abgeordnetenentschädigung, die sich an einem Zwölftel der Jahresbezüge eines Richters am Landgericht (Besoldungsgruppe R 2 Stufe 8) orientiert. Die Abgeordnetenentschädigung beträgt 4.481 EUR und zum 1. Januar 2010 4.835 EUR.
(2) Der Landtag beschließt innerhalb des ersten Halbjahres nach der konstituierenden Sitzung über die Anpassung der Entschädigung nach Absatz 1. Der Präsident leitet den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzesvorschlag zu. Er leitet darüber hinaus ab der 5. Wahlperiode im Fall eines weiteren Anpassungsbedarfs aufgrund von Änderungen des sächsischen Besoldungsrechts den Fraktionen einen entsprechenden Gesetzentwurf zu.
(3) Die Grundentschädigung für den Präsidenten und je Fraktion einen Fraktionsvorsitzenden beträgt das Zweifache, für stellvertretende Präsidenten das Eineinhalbfache der Grundentschädigung nach Absatz 1.
(4) Der Auszahlungsbetrag der Entschädigung nach den Absätzen 1 und 3 vermindert sich in Ansehung der zu den Kosten in Pflegefällen nach § 21 gewährten Zuschüsse um 0,5 vom Hundert.