§ 103 Nds. PersVG - Ergänzende Regelungen für den Schulpersonalausschuß

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Niedersachsen (Nds. PersVG).
Amtliche Abkürzung
NPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Niedersachsen
Gliederungs-Nr.
20470020000000

(1) Soweit das Schulaufsichtsamt für Maßnahmen zuständig ist, die ihm unterstellte Schulen oder dort Beschäftigte betreffen, gibt der Schulpersonalrat im Schulaufsichtsamt dem in der Schule gebildeten Schulpersonalausschuß Gelegenheit zur Äußerung innerhalb von zwei Wochen. In den Fällen des § 68 Abs. 2 Satz 4 und § 76 Abs. 1 Satz 2 beträgt die Frist zur Äußerung eine Woche. Die in § 68 Abs. 2 und § 76 Abs. 1 genannten Fristen verlängern sich um die dem Schulpersonalausschuß gesetzte Frist.

(2) In den Fällen der §§ 74 und 79 Abs. 4 gilt die einem Schulaufsichtsamt unterstellte Schule als Dienststelle und der bei ihr gebildete Schulpersonalausschuß als zuständiger Personalrat.