§ 66a BAföG - Übergangs- und Anwendungsvorschrift aus Anlass des Fünfundzwanzigsten Gesetzes zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
Bibliographie
- Titel
- Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG)
- Amtliche Abkürzung
- BAföG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2212-2
(1) 1Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2015 begonnen haben, ist § 51 in der bis zum 31. Juli 2015 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben, sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 3Ab dem 1. Oktober 2016 sind die §§ 12, 13, 13a, 14b, 21 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 sowie die §§ 23, 25 und 29 in der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung auch für Bewilligungszeiträume anzuwenden, die vor dem 1. August 2016 begonnen haben.
(2) 1Für Auszubildende, denen bis zum 31. Juli 2016 nach zuvor bereits erworbenem Hochschulabschluss die Leistung von Ausbildungsförderung nach § 7 Absatz 1 bewilligt wurde, ist diese Vorschrift bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. 2Für Auszubildende, deren Bewilligungszeitraum vor dem 1. August 2016 begonnen hat, ist § 45 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum Ende des Ausbildungsabschnitts in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden.