§ 40 StrWG-MV - Unterhaltung von Straßenkreuzungen
Bibliographie
- Titel
- Straßen- und Wegegesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (StrWG - MV)
- Amtliche Abkürzung
- StrWG-MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 90-1
(1) Bei höhengleichen Kreuzungen obliegt dem Träger der Straßenbaulast der höheren Straßengruppe die Unterhaltung der Kreuzung in der Fahrbahnbreite seiner Straße und der kreuzungsbedingten Verkehrszeichen, -einrichtungen und -anlagen; im Übrigen hat der jeweilige Träger der Straßenbaulast für die kreuzende Straße die Kreuzung zu unterhalten.
(2) Bei Über- und Unterführungen obliegt die Unterhaltung des Kreuzungsbauwerks dem Träger der Straßenbaulast der öffentlichen Straße der höheren Straßengruppe; die übrigen Teile der Kreuzung sind von dem Träger der Straßenbaulast der Straße, zu der sie gehören, zu unterhalten.
(3) Bei Kreuzungen von öffentlichen Straßen der gleichen Straßengruppe obliegt die Unterhaltung der einzelnen Teile der Kreuzung jeweils dem Träger der Straßenbaulast für die Straßen, zu der die Teile gehören.
(4) In den Fällen des § 38 Abs. 1 hat der Träger der Straßenbaulast der neu hinzukommenden Straße dem Träger der Straßenbaulast der vorhandenen Straße die Mehrkosten für die Unterhaltung zu erstatten, die ihm durch die Regelung nach den Absätzen 1 bis 3 entstehen. Die Mehrkosten sind auf Verlangen eines Beteiligten abzulösen.
(5) Nach einer wesentlichen Änderung einer bestehenden Kreuzung haben die Träger der Straßenbaulast ihre veränderten Kosten für Unterhaltung und Erneuerung sowie für Wiederherstellung im Falle der Zerstörung durch höhere Gewalt ohne Ausgleich zu tragen.
(6) Abweichende Regelungen bleiben solange in Kraft, bis eine wesentliche Änderung oder Ergänzung an der Kreuzung durchgeführt worden ist.
(7) Der Wirtschaftsminister wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Innenminister zu bestimmen, welche Straßenanlagen zur Kreuzungsanlage und welche Teile einer Kreuzung zu der einen oder anderen Straße gehören sowie die Berechnung und Zahlung von Ablösebeträgen nach Absatz 4.