§ 75 BremLBO - Vorbescheid
Bibliographie
- Titel
- Bremische Landesbauordnung
- Redaktionelle Abkürzung
- BremLBO,HB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bremen
- Gliederungs-Nr.
- Neue FN 2024
Vor Einreichung des Bauantrags ist auf Antrag der Bauherrin oder des Bauherrn zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens, die im Baugenehmigungsverfahren zu prüfen sind, ein Vorbescheid zu erteilen. Der Vorbescheid gilt drei Jahre. Die Frist kann auf einen in Textform gestellten Antrag einmal um zwei Jahre verlängert werden. §§ 68 bis 71, § 72 Absatz 1 bis 4 und § 73 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 gelten entsprechend.