§ 56 BlnDSG - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
- Amtliche Abkürzung
- BlnDSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 205-1
(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:
- 1.
den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
die Zwecke der Verarbeitung,
- 3.
die Herkunft regelmäßig empfangener personenbezogener Daten,
- 4.
Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
- 5.
die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,
- 6.
eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,
- 7.
gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,
- 8.
gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation sowie geplante Übermittlungen,
- 9.
die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,
- 10.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 50 und
- 11.
Kategorien zugriffsberechtigter Personen oder Personengruppen.
(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:
- 1.
den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,
- 2.
gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und
- 3.
eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 50.
(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.
(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.