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  • ab 24.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 56 BlnDSG - Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten

Bibliographie

Titel
Gesetz zum Schutz personenbezogener Daten in der Berliner Verwaltung (Berliner Datenschutzgesetz - BlnDSG)
Amtliche Abkürzung
BlnDSG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
205-1

(1) Der Verantwortliche hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungstätigkeiten zu führen, die in seine Zuständigkeit fallen. Dieses Verzeichnis hat die folgenden Angaben zu enthalten:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen und gegebenenfalls des gemeinsam mit ihm Verantwortlichen sowie den Namen und die Kontaktdaten der oder des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    die Zwecke der Verarbeitung,

  3. 3.

    die Herkunft regelmäßig empfangener personenbezogener Daten,

  4. 4.

    Angaben über die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,

  5. 5.

    die Kategorien von Empfängern, gegenüber denen die personenbezogenen Daten offengelegt worden sind oder noch offengelegt werden sollen,

  6. 6.

    eine Beschreibung der Kategorien betroffener Personen und der Kategorien personenbezogener Daten,

  7. 7.

    gegebenenfalls die Verwendung von Profiling,

  8. 8.

    gegebenenfalls die Kategorien von Übermittlungen personenbezogener Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation sowie geplante Übermittlungen,

  9. 9.

    die vorgesehenen Fristen für die Löschung oder die Überprüfung der Erforderlichkeit der Speicherung der verschiedenen Kategorien personenbezogener Daten,

  10. 10.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 50 und

  11. 11.

    Kategorien zugriffsberechtigter Personen oder Personengruppen.

(2) Der Auftragsverarbeiter hat ein Verzeichnis aller Kategorien von Verarbeitungen zu führen, die er im Auftrag eines Verantwortlichen durchführt, das Folgendes zu enthalten hat:

  1. 1.

    den Namen und die Kontaktdaten des Auftragsverarbeiters, jedes Verantwortlichen, in dessen Auftrag der Auftragsverarbeiter tätig ist, sowie gegebenenfalls der oder des Datenschutzbeauftragten,

  2. 2.

    gegebenenfalls Übermittlungen von personenbezogenen Daten an Stellen in einem Drittstaat oder an eine internationale Organisation unter Angabe des Staates oder der Organisation und

  3. 3.

    eine allgemeine Beschreibung der technischen und organisatorischen Maßnahmen gemäß § 50.

(3) Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Verzeichnisse sind schriftlich oder elektronisch zu führen.

(4) Verantwortliche und Auftragsverarbeiter haben auf Anforderung ihre Verzeichnisse der oder dem Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit zur Verfügung zu stellen.