§ 4 VerfGG
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- VerfGG,HH
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hamburg
- Gliederungs-Nr.
- 1104-1
(1) Die Mitglieder des Verfassungsgerichts werden von der Bürgerschaft ohne Aussprache in geheimer Wahl gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, so findet unverzüglich eine Ersatzwahl statt.
(2) Der Senat schlägt die Präsidentin oder den Präsidenten und ein weiteres Mitglied des Verfassungsgerichts, das hamburgische Richterin bzw. hamburgischer Richter auf Lebenszeit ist, zur Wahl vor.