§ 165 BayLTGeschO - Unterbrechen der Sitzung, Ordnungsmaßnahmen
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag (BayLTGeschO)
- Amtliche Abkürzung
- BayLTGeschO
- Normtyp
- Verwaltungsvorschrift
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
(1) Die oder der Vorsitzende kann die Sitzung wegen einer Unruhe für eine bestimmte Zeit, jedoch nicht länger als eine halbe Stunde unterbrechen.
(2) Für Ordnungsmaßnahmen finden die §§ 115 bis 121 entsprechende Anwendung, mit der Maßgabe, dass für Entscheidungen des Ältestenrats die Präsidentin oder der Präsident zuständig ist.