Versionsverlauf


  • ab 24.02.1989 (aktuelle Fassung)

§ 116 SPersVG - Sondervorschriften bei Umbildung von Körperschaften

Bibliographie

Titel
Saarländisches Personalvertretungsgesetz (SPersVG)
Amtliche Abkürzung
SPersVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
2035-1

(1) Werden Gemeinden, Gemeindeverbände und sonstige Gebietskörperschaften, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts in eine andere juristische Person des öffentlichen Rechts eingegliedert oder zu einer neuen juristischen Person des öffentlichen Rechts zusammengeschlossen, sind die Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen spätestens bis zum Ablauf des dritten auf die Eingliederung oder Neubildung folgenden Kalendermonats neu zu wählen. Hat diese Neuwahl außerhalb des nach § 23 Abs. 1 oder § 60 Abs. 1 Satz 1 festgelegten Wahlzeitraums stattgefunden, finden § 23 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 Sätze 2 und 3 und § 60 Abs. 1 Sätze 2 und 3 Anwendung.

(2) Die im Zeitpunkt der Eingliederung oder der Neubildung bestehenden Personalräte bestellen gemeinsam unverzüglich Wahlvorstände für die Neuwahlen von Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen. Die Vorstände und Vorsitzenden der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen (§§ 31 und 61) führen die Geschäfte der Personal- oder Jugend- und Auszubildendenvertretungen solange weiter, bis die neuen Personal- und Jugend- und Auszubildendenvertretungen gewählt sind. Sie wählen aus ihrer Mitte einen Vorsitzenden.