§ 9 RDG - Krankenkraftwagen und ihre Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Rettungsdienst für das Land Berlin (Rettungsdienstgesetz - RDG)
- Amtliche Abkürzung
- RDG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 2127-5
(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung und Krankentransport besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als solche anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen, für die Notfallrettung müssen sie dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.
(2) Krankenkraftwagen sind im Einsatz mit mindestens zwei fachlich geeigneten Personen zu besetzen.
(3) Bei der Notfallrettung hat mindestens ein Rettungsassistent, beim Krankentransport mindestes ein Rettungssanitäter im Sinne des § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 (BGBl. I S. 1384/GVBl. S. 1464) in der jeweils geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.
(4) Die weitere eingesetzte Person die zum Führen des Krankenkraftwagens berechtigt sein muss, ist dann fachlich geeignet, wenn sie
- 1.für den Bereich der Notfallrettung mindestens über eine Ausbildung als Rettungssanitäter
- 2.für den Bereich des Krankentransportes mindestens über die sechzig Stunden umfassende Sanitätsausbildung verfügt.