§ 25 OVP - Erwerb mehrerer Lehramtsbefähigungen
Bibliographie
- Titel
- Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung für Lehrämter an Schulen (Ordnung des Vorbereitungsdienstes und der Staatsprüfung - OVP)
- Amtliche Abkürzung
- OVP
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 223
(1) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die vor Beginn des Vorbereitungsdienstes für zwei Lehrämter eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung nachgewiesen haben, absolvieren den Vorbereitungsdienst und die Zweite Staatsprüfung für das Lehramt ihrer Wahl.
(2) Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter, die eine Masterprüfung oder eine Erste Staatsprüfung für ein weiteres Lehramt während des Vorbereitungsdienstes ablegen, setzen ihre Ausbildung für das Lehramt fort, für das sie die Ausbildung begonnen haben.
(3) Durch Ablegen der Staatsprüfung erwerben sie nach Maßgabe des § 15 Lehrerausbildungsgesetz auch die Lehramtsbefähigung für das weitere Lehramt.