§ 24 ALG - Zuschläge oder Abschläge auf Grund eines Versorgungsausgleichs
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte (ALG)
- Amtliche Abkürzung
- ALG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8251-10
(1) Die Begründung von Anrechten auf Grund der Realteilung führt zu einem Zuschlag zur Steigerungszahl. Der Begründung von Anrechten steht die Wiederauffüllung geminderter Anrechte gleich.
(2) Die Begründung von Anrechten zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag von der Steigerungszahl.
(3) Der Zuschlag zur Steigerungszahl oder der Abschlag von der Steigerungszahl wird ermittelt, indem der Monatsbetrag des begründeten Anrechts durch den allgemeinen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird.
(4) Ein Zuschlag zur Steigerungszahl, der sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Wiederauffüllung eines geminderten Anrechts ergibt, wird bei Renten wegen Erwerbsminderung nur berücksichtigt, wenn die Beiträge bis zu dem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem eine Steigerungszahl für freiwillige Beiträge zu ermitteln ist.