§ 8 LwahlG - Wählbarkeit
Bibliographie
- Titel
- Wahlgesetz für den Landtag von Schleswig-Holstein (Landeswahlgesetz -LWahlG)
- Amtliche Abkürzung
- LwahlG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Wählbar ist, wer am Wahltag
- 1.
seit mindestens einem Jahr Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist,
- 2.
das 18. Lebensjahr vollendet hat und
- 3.
seit mindestens sechs Monaten
- a)
in Schleswig-Holstein eine Wohnung hat oder
- b)
sich in Schleswig-Holstein sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung außerhalb des Landes hat.
§ 5 Abs. 2 Satz 2 und Abs. 3 gilt entsprechend.
(2) Nicht wählbar ist, wer
- 1.nach § 7 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist,
- 2.nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht ist,
- 3.infolge Richterspruchs auf Grund des Gesetzes für psychisch Kranke nicht nur einstweilig in einem Krankenhaus untergebracht ist,
- 4.infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt oder
- 5.Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes ist, ohne die deutsche Staatsangehörigkeit zu besitzen, und diese Rechtsstellung durch Ausschlagung der deutschen Staatsangehörigkeit nach dem Gesetz zur Regelung von Fragen der Staatsangehörigkeit vom 22. Februar 1955 (BGBl. I S. 65) erlangt hat.