§ 23 KomWG - Ungültige Stimmzettel
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KomWG)
- Amtliche Abkürzung
- KomWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Baden-Württemberg
- Gliederungs-Nr.
- 2806 1
(1) Ungültig sind Stimmzettel, die
- 1.nicht in einem amtlichen Wahlumschlag oder die in einem für eine andere Wahl bestimmten Wahlumschlag abgegeben worden sind,
- 2.in einem Wahlumschlag abgegeben worden sind, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den Übrigen abweicht oder einen deutlich fühlbaren Gegenstand enthält,
- 3.nicht amtlich hergestellt, für eine andere Wahl oder einen anderen Wahlkreis gültig sind,
- 4.keine gültigen Stimmen enthalten,
- 5.ganz durchgestrichen, durchgerissen oder durchgeschnitten sind,
- 6.einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthalten oder wenn sich in dem Wahlumschlag sonst eine derartige Äußerung befindet,
- 7.mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
(2) Enthält ein Wahlumschlag mehrere gleich lautende Stimmzettel, ist nur einer zu werten. Stimmen nicht alle im Wahlumschlag enthaltenen Stimmzettel, die für dieselbe Wahl gelten, miteinander überein, gilt folgendes:
- 1.Unveränderte Stimmzettel sind von der Wertung ausgeschlossen,
- 2.von danach verbleibenden gleich lautend veränderten Stimmzetteln ist nur einer zu werten,
- 3.nicht gleich lautend veränderte Stimmzettel gelten als ein gültiger Stimmzettel, wenn sie nicht mehr gültige Stimmen enthalten, als der Wähler hat.
Verändert ist ein Stimmzettel, wenn auf ihm vorgedruckte Namen von Bewerbern besonders gekennzeichnet oder gestrichen oder Namen von Bewerbern vom Wähler eingetragen sind oder wenn er im Ganzen gekennzeichnet ist. Ist von mehreren in einem Wahlumschlag enthaltenen Stimmzetteln keiner zu werten, gelten sie als ein ungültiger Stimmzettel.
(3) Ein Wahlumschlag, der keinen Stimmzettel enthält, gilt als ein ungültiger Stimmzettel.