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§ 23 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung bestimmen, daß durch Prüfungen an bestimmten Ausbildungsstätten oder vor Prüfungsbehörden die Befugnis erworben wird, Lehrlinge in einem Handwerk auszubilden. Der Eintritt dieser Wirkung ist davon abhängig zu machen, daß der Bewerber in dem Handwerk, in dem die Ausbildung erfolgen soll, die Gesellenprüfung oder eine entsprechende Lehrabschlußprüfung bestanden hat oder mindestens vier Jahre praktisch tätig gewesen ist. Die Landesregierung kann die Ermächtigung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.