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Art. 55 BayBG - Entlassung kraft Gesetzes

Bibliographie

Titel
Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
Amtliche Abkürzung
BayBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
2030-1-1-F

1Beamte und Beamtinnen auf Widerruf sind neben den in § 22 Abs. 4 BeamtStG geregelten Fällen entlassen, wenn die Laufbahnprüfung nicht binnen einer angemessenen Frist nach Beendigung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes nach näherer Maßgabe der Laufbahnvorschriften abgelegt worden ist. 2Die Laufbahnvorschriften können für einzelne Laufbahnen vorsehen, dass das Beamtenverhältnis trotz Vorliegens der Voraussetzungen nach Satz 1 oder § 22 Abs. 4 BeamtStG fortgesetzt wird.