§ 1772 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1771 Abs. 1 u. § 1772 Satz 2: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 30 u. 31 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
1Mit der Aufhebung der Annahme an Kindes Statt verlieren das Kind und diejenigen Abkömmlinge des Kindes, auf welche sich die Aufhebung erstreckt, das Recht, den Familiennamen des Annehmenden zu führen. 2Diese Vorschrift ist in den Fällen des § 1757 Abs. 2 nicht anzuwenden, wenn das Annahmeverhältnis zu einem Ehegatten allein aufgehoben wird.