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§ 5 LArchivG M-V - Aufgabe der staatlichen Archive

Bibliographie

Titel
Archivgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesarchivgesetz - LArchivG M-V)
Amtliche Abkürzung
LArchivG M-V
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Mecklenburg-Vorpommern
Gliederungs-Nr.
224-5

(1) Die staatlichen Archive haben die Aufgabe, die archivwürdigen Unterlagen des Landes nach fachlichen Gesichtspunkten zu erfassen, zu übernehmen, dauerhaft zusichern, durch Findmittel zu erschließen, aufzubereiten und für die Benutzung bereit zustellen (Archivierung).

(2) Diese Archive können die ihnen gemäß § 2 Abs. 3 des Bundesarchivgesetzes vom 06. Januar 1988 (BGBl. I S. 62), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. März 1992 (BGBl. I S. 506), angebotenen archivwürdigen Unterlagen nachgeordneter Stellen des Bundes archivieren.

(3) Die staatlichen Archive können auch andere als die in den Absätzen 1 und 2 genannten archivwürdigen Unterlagen von anderen öffentlichen Stellen sowie von privaten Stellen und Personen auf Grund von Vereinbarungen oder letztwilligen Verfügungen archivieren, wenn hierfür ein öffentliches Interesse besteht.

(4) Die staatlichen Archive beraten die in § 2 Abs. 2 Satz 1 genannten Stellen bei der Verwaltung und Sicherung ihrer Unterlagen im Hinblick auf die spätere Archivierung. Den Vertretern des zuständigen staatlichen Archivs ist von der anbietenden Stelle Einsicht in alle vorhandenen Unterlagen sowie die dazugehörigen Findmittel und Pro-gramme zu gewähren, soweit dieses zum Zwecke der Feststellung der Archivwürdigkeit erforderlich ist. Die staatlichen Archive beraten die kommunalen Archive (§ 12) und die sonstigen Archive (§ 13) bei der archivfachlichen Erfüllung ihrer Aufgaben.

(5) Die Archive erbringen aus dem von ihnen verwahrten Archivgut Dienstleistungen für Forschung und Bildung. Sie erteilen Auskünfte, beraten und unterstützten Benutzer.

(6) Die Archive wirken an der Auswertung des von ihnen verwahrten Archivgutes sowie an der Erforschung und Vermittlung insbesondere der mecklenburgisch -vorpommerschen Geschichte, der Heimat- und Ortsgeschichte mit und leisten dazu eigene Beiträge.