§ 12 HZulG LSA - Verordnungsermächtigungen
Bibliographie
- Titel
- Hochschulzulassungsgesetz Sachsen-Anhalt (HZulG LSA)
- Amtliche Abkürzung
- HZulG LSA
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen-Anhalt
- Gliederungs-Nr.
- 2211.21
Das Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung zu regeln:
- 1.
die in Artikel 12 Abs. 1 und 2 des Staatsvertrages genannten Gegenstände,
- 2.
die Festsetzung der Zulassungszahlen nach Anhörung der Hochschulen,
- 3.
die Einzelheiten des Bewerbungsverfahrens einschließlich der Fristen für Studiengänge, die nicht in das zentrale Vergabeverfahren einbezogen sind,
- 4.
die Einzelheiten der Auswahl gemäß §§ 5 bis 9,
- 5.
die Fristen für Anträge auf Zulassung außerhalb der Zulassungszahlen,
- 6.
die Einzelheiten des Vergabeverfahrens nach § 3a.