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§ 98 HGO - Nachtragssatzung

Bibliographie

Titel
Hessische Gemeindeordnung (HGO)
Amtliche Abkürzung
HGO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hessen
Gliederungs-Nr.
331-1

(1) Die Haushaltssatzung kann nur durch Nachtragssatzung geändert werden, die bis zum Ablauf des Haushaltsjahres zu beschließen ist.

(2) Die Gemeinde hat unverzüglich eine Nachtragssatzung zu erlassen, wenn

  1. 1.
    sich zeigt, daß trotz Ausnutzung jeder Sparmöglichkeit ein erheblicher Fehlbetrag entstehen wird und der Haushaltsausgleich nur durch eine Änderung der Haushaltssatzung erreicht werden kann,
  2. 2.
    bisher nicht veranschlagte oder zusätzliche Ausgaben bei einzelnen Haushaltsstellen in einem im Verhältnis zu den gesamten Ausgaben erheblichen Umfang geleistet werden müssen,
  3. 3.
    Ausgaben für bisher nicht veranschlagte Investitionen oder Investitionsförderungsmaßnahmen geleistet werden sollen,
  4. 4.
    Beamte, Angestellte oder Arbeiter eingestellt, befördert oder in eine höhere Vergütungs- oder Lohngruppe eingestuft werden sollen und der Stellenplan die hierzu notwendigen Stellen nicht enthält.

(3) Abs. 2 Nr. 2 bis 4 findet keine Anwendung auf

  1. 1.
    den Erwerb von beweglichen Sachen des Anlagevermögens und Baumaßnahmen, für die unerhebliche Ausgaben zu leisten sind, sowie auf Instandsetzungen an Bauten und Anlagen, die unabweisbar sind,
  2. 2.
    die Umschuldung von Krediten,
  3. 3.
    Abweichungen vom Stellenplan und die Leistung höherer Personalausgaben, soweit sie auf Grund des Besoldungs- oder Tarifrechts zwingend erforderlich sind.

(4) Im übrigen gilt § 97 entsprechend.