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Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW - HWVO NRW)

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Haushalts- und Wirtschaftsführungs-Verordnung der Studierendenschaften NRW - HWVO NRW)
Amtliche Abkürzung
HWVO NRW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
223

Vom 6. Oktober 2005 (GV. NRW. S. 824) (1)

Zuletzt geändert durch Artikel 95 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Auf Grund des § 80 Abs. 1 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz - HG) vom 14. März 2000 (GV. NRW. S. 190), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW S. 752), wird im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und im Benehmen mit dem Ausschuss für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie des Landtags verordnet:

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Abschnitt
Allgemeines
Geltungsbereich1
Grundsätze2
Zweiter Abschnitt
Haushaltsplan
Aufstellen und In-Kraft-Treten des Haushaltsplans3
Haushaltsjahr4
Veranschlagung der Einnahmen, Ausgaben und Stellen5
Überschuss, Fehlbetrag6
Dritter Abschnitt
Ausführung des Haushaltsplanes
Finanzreferentin oder Finanzreferent7
Kassenanordnungen8
Erhebung von Einnahmen, Bewirtschaftung der Ausgaben, Vorleistungen9
Überplanmäßige und außerplanmäßige Ausgaben10
Eingehen von Verpflichtungen11
Rücklagen12
Kreditaufnahme13
Zustimmung des Studierendenparlaments14
Vorläufige Haushaltsführung15
Zuweisungen für die Fachschaften16
Zuwendungen an Dritte17
Vierter Abschnitt
Kassenwesen
Kassenführung18
Zahlungsverkehr19
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen20
Buchführung und Gegenstandsverzeichnis21
Rechnungsergebnis22
Kassenprüfung23
Fünfter Abschnitt
Rechnungsprüfung, Fachpersonal für den Haushalt
Rechnungsprüfung24
Fachpersonal für den Haushalt25
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussvorschriften
Inkrafttreten26

(1) Red. Anm.:

s. auch RdErl. d. Ministeriums für Innovation, Wissenschaft, Forschung und Technologie: Anlagen zur Verordnung über die Haushalts- und Wirtschaftsführung der Studierendenschaften der Universitäten, Fachhochschulen und Kunsthochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen - HWVO NRW -vom 26. Oktober 2005 (MBl. NRW. S. 1261).