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§ 9 GDG - Umweltbezogener Gesundheitsschutz

Bibliographie

Titel
Gesetz über den Öffentlichen Gesundheitsdienst (Gesundheitsdienst-Gesetz - GDG)
Amtliche Abkürzung
GDG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2120-14

Die Träger des Öffentlichen Gesundheitsdienstes informieren und beraten die Bevölkerung sowie Behörden in umweltmedizinischen Fragen sowie über den Schutz vor gesundheitsgefährdenden Einflüssen aus der Umwelt und regen Maßnahmen zu deren Abwehr an. Im Rahmen der Anhörung nach § 4 Abs. 2 weisen die Kreise und kreisfreien Städte auf gesundheitliche Risiken von Planungen und Maßnahmen hin.