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  • ab 05.03.2022 (aktuelle Fassung)

§ 11 SÜG NRW - Erweiterte Sicherheitsüberprüfung

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren von Sicherheitsüberprüfungen des Landes Nordrhein-Westfalen und den Schutz von Verschlusssachen (Sicherheitsüberprüfungsgesetz Nordrhein-Westfalen - SÜG NRW)
Amtliche Abkürzung
SÜG NRW
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
12

(1) Eine erweiterte Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

  1. 1.

    Zugang zu GEHEIM eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  2. 2.

    Zugang zu einer hohen Anzahl von VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlusssachen erhalten sollen oder ihn sich verschaffen können,

  3. 3.

    eine Tätigkeit in entsprechend eingestuften Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 wahrnehmen sollen,

  4. 4.

    als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter, die im Bereich des polizeilichen Staatsschutzes tätig werden sollen oder

  5. 5.

    Tätigkeiten in Bereichen nach § 2 Absatz 1 Nummer 5 wahrnehmen sollen,

soweit nicht die zuständige Stelle im Einzelfall nach Art und Dauer der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Sicherheitsüberprüfung nach § 10 für ausreichend hält oder in Fällen der Nummer 5 die jeweils zuständige oberste Landesbehörde aufgrund der Art oder Beschaffenheit der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtung zur dortigen Wahrnehmung einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit eine Überprüfung nach § 10 für ausreichend hält und dies im Einvernehmen mit der mitwirkenden Behörde festlegt.

(2) Sofern eine sicherheitsempfindliche Stelle im Sinne des § 2 Absatz 4 neu festgestellt wird, ist die Sicherheitsüberprüfung für dort tätige Personen nach Absatz 1 Nummer 5 unverzüglich durchzuführen.