Art. 1 AGVwGO - (Zu §§ 2, 3 Abs. 1, § 184 VwGO)
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AGVwGO)
- Amtliche Abkürzung
- AGVwGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 34-1-I
(1) Das Oberverwaltungsgericht für den Freistaat Bayern führt die Bezeichnung "Bayerischer Verwaltungsgerichtshof". Der Verwaltungsgerichtshof hat seinen Sitz in München. In Ansbach werden vier auswärtige Senate des Verwaltungsgerichtshofs errichtet.
(2) Die bayerischen Verwaltungsgerichte haben ihren Sitz
- 1.
in München für den Regierungsbezirk Oberbayern,
- 2.
in Regensburg für die Regierungsbezirke Niederbayern und Oberpfalz,
- 3.
in Bayreuth für den Regierungsbezirk Oberfranken,
- 4.
in Ansbach für den Regierungsbezirk Mittelfranken,
- 5.
in Würzburg für den Regierungsbezirk Unterfranken,
- 6.
in Augsburg für den Regierungsbezirk Schwaben.