§ 69 SächsBRKG - Kostenersatz bei Einsatz der Feuerwehr
Bibliographie
- Titel
- Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsBRKG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 28-8
(1) Die Einsätze der Gemeindefeuerwehr zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe sind unentgeltlich, soweit die Absätze 2 und 3 nichts anderes bestimmen.
(2) Zum Ersatz der Kosten, die der Gemeinde durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, ist verpflichtet
- 1.
der Verursacher, wenn er die Gefahr oder den Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
- 2.
der Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kraftfahrzeuges, Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeuges entstanden ist,
- 3.
der Eigentümer, Besitzer oder Betreiber, wenn der Einsatz auf einem Grundstück oder durch eine Anlage mit besonderem Gefahrenpotenzial erforderlich geworden ist,
- 4.
der Betreiber einer automatischen Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein Fehlalarm ausgelöst wird,
- 5.
derjenige, der wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert,
- 6.
derjenige, in dessen Interesse eine Brandsicherheitswache gestellt wird,
- 7.
die Gemeinde, der im Rahmen eines gemeindeübergreifenden Einsatzes nach § 14 Abs. 1 Hilfe geleistet worden ist, sofern keine anderen Vereinbarungen bestehen oder getroffen werden.
(3) Die Gemeinde kann durch Satzung bestimmen, dass zum Ersatz der Kosten, die durch einen Einsatz der Feuerwehr außerhalb der Brandbekämpfung entstehen, über Absatz 2 hinaus auch verpflichtet ist:
- 1.
derjenige, dessen Verhalten den Einsatz erforderlich gemacht hat, sowie die in § 4 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Polizeigesetzes des Freistaates Sachsen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1999 (SächsGVBl. S. 466), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 17. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 890) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Personen,
- 2.
der Eigentümer der Sache, deren Zustand den Einsatz erforderlich gemacht hat, oder derjenige, der die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt,
- 3.
derjenige, in dessen Interesse der Einsatz erfolgt ist.
(4) Die Gemeinde kann durch Satzung Pauschalsätze für die Bemessung des Kostenersatzes nach den Absätzen 2 und 3 festlegen. Der Kostenersatz darf höchstens so bemessen sein, dass die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen insgesamt ansatzfähigen Kosten gedeckt werden. Zu den Kosten gehören auch die anteilige Verzinsung des Anlagekapitals und die anteiligen Abschreibungen sowie Verwaltungskosten einschließlich anteiliger Gemeinkosten. Eine die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigende Eigenbeteiligung der Gemeinde an den zur Erfüllung der Pflichtaufgaben nach § 16 Absatz 2 Satz 1 entstehenden Vorhaltekosten ist vorzusehen. § 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. März 2018 (SächsGVBl. S. 116), das durch Artikel 2 Absatz 17 des Gesetzes vom 5. April 2019 (SächsGVBl. S. 245) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, gilt entsprechend. Kosten, die durch den Einsatz von Hilfe leistenden Gemeinde- oder Werkfeuerwehren oder anderen Hilfe leistenden Einrichtungen und Organisationen entstanden sind, sind nicht Teil der Pauschalsätze sondern werden gesondert abgerechnet. Im Regelfall ist davon auszugehen, dass mit einem Eigenanteil der Gemeinden in Höhe von 20 Prozent an den Vorhaltekosten die Vorteile für die Allgemeinheit angemessen berücksichtigt sind. Die Vorhaltekosten für Feuerwehrgeräte und Feuerwehrfahrzeuge sind auf der Grundlage der Jahreseinsatzstunden zu berechnen.
(5) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt. § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes gilt entsprechend. Für die Festsetzungsverjährung sind die §§ 169 bis 171 der Abgabenordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch Artikel 15 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2639) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, mit den für Kommunalabgaben nach § 3a Absatz 1 und 2 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes geltenden Maßgaben entsprechend anwendbar. Mehrere zum Kostenersatz Verpflichtete haften als Gesamtschuldner. § 7 Absatz 4 und § 19 des Sächsischen Verwaltungskostengesetzes gelten entsprechend.
(6) Ersatz von Kosten soll nicht verlangt oder er soll angemessen reduziert werden, soweit ihre Erhebung unbillig wäre.