§ 9 VerwBehG

Bibliographie

Titel
Gesetz über Verwaltungsbehörden
Redaktionelle Abkürzung
VerwBehG,HH
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Hamburg
Gliederungs-Nr.
2000-1

(1) Die Deputierten nehmen teil an Entscheidungen über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere an Entscheidungen über die Aufstellung und Durchführung des Haushaltsplanes und über Änderungen in der Organisation ihrer Behörde, an der sachlichen Erledigung von Beschwerden von allgemeiner Bedeutung und an Vorschlägen, die von den Behörden für die Ernennung und Beförderung von Beamten einschließlich der Staatsanwälte ab der Besoldungsgruppe A 13 und der Besoldungsgruppe R 1 aufwärts sowie für die Einstellung und Höhergruppierung von Angestellten ab der Entgeltgruppe 13 an aufwärts und außertarifliche Verträge vergleichbarer Wertigkeit gemacht werden.

(2) Die Mitwirkung der Deputierten in den Behörden wird durch Geschäftsordnungen geregelt, die die Deputationen selbst erlassen. In den Geschäftsordnungen kann vorgesehen werden, dass für dort näher zu bezeichnende, wiederkehrende Angelegenheiten ständige Deputationsausschüsse eingesetzt werden und dass die Ausschüsse befugt sind, bestimmte Angelegenheiten für die Deputation selbstständig zu erledigen. Die Führung des Vorsitzes in solchen Ausschüssen kann abweichend von § 10 Absatz 1 Satz 2 geregelt werden. Die Geschäftsordnungen bedürfen der Genehmigung des Senats, dies gilt nicht für die Geschäftsordnungen einzelner Ausschüsse.

(3) In der Behörde für Inneres und Sport wirken die Deputierten bei den Aufgaben des Verfassungsschutzes sowie den Einzelmaßnahmen zur Gefahrenabwehr und zur Verfolgung strafbarer Handlungen nicht mit.

(4) In der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz wirken die Deputierten bei der Ernennung der Berufsrichter und bei der Verfolgung strafbarer Handlungen durch die Staatsanwaltschaft nicht mit.

(5) In Zweifelsfällen entscheidet der Senat über die Mitwirkung der Deputierten.