§ 191 SGB III - Besondere Anspruchsvoraussetzungen
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Die besonderen Anspruchsvoraussetzungen hat ein Arbeitnehmer erfüllt, der in der Vorfrist
- 1.Arbeitslosengeld bezogen hat, ohne daß der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist,
- 2.mindestens fünf Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach mindestens acht Monate in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können.
(2) Einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 stehen gleich
- 1.Zeiten eines öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses, insbesondere als Beamter, Richter, Berufssoldat und Soldat auf Zeit,
- 2.Zeiten des Wehrdienstes oder Zivildienstes auf Grund der Wehrpflicht sowie des Polizeivollzugsdienstes im Bundesgrenzschutz auf Grund der Grenzschutzdienstpflicht.
(3) 1Eine vorherige Beschäftigung ist zur Begründung des Anspruchs auf Arbeitslosenhilfe nicht erforderlich, wenn der Arbeitslose innerhalb der Vorfrist für mindestens acht Monate, sofern der letzte Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 24 Wochen erloschen ist, danach für mindestens acht Monate
- 1.wegen Krankheit, Minderung der Erwerbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit Leistungen der Sozialversicherung,
- 2.wegen Arbeitsunfähigkeit oder Minderung der Erwerbsfähigkeit Leistungen nach dem Bundesversorgungsgesetz oder einem Gesetz, das das Bundesversorgungsgesetz für anwendbar erklärt,
- 3.wegen einer Maßnahme zur Rehabilitation Leistungen eines öffentlich-rechtlichen Rehabilitationsträgers
zur Bestreitung seines Lebensunterhalts bezogen hat und solche Leistungen nicht mehr bezieht, weil die für ihre Gewährung maßgebliche Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit nicht mehr vorliegt oder die Maßnahme zur Rehabilitation abgeschlossen ist; dies gilt im Falle der Minderung der Erwerbsfähigkeit nur, wenn der Arbeitslose infolge seines Gesundheitszustands, seines fortgeschrittenen Alters oder aus einem von ihm nicht zu vertretenden sonstigen Grund eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 nicht ausüben konnte. 2Zeiten nach Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 2 werden auf die Mindestzeit nach Satz 1 angerechnet.
(4) 1Eine Beschäftigung im Ausland, die bei Ausübung im Inland zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen könnte, steht einer Beschäftigung im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 gleich, wenn der Arbeitslose
- 1.insgesamt mindestens zwanzig Jahre seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland gehabt hat,
- 2.innerhalb der auf fünf Jahre erweiterten Vorfrist im Inland mindestens 18 Monate rechtmäßig in einer Beschäftigung gestanden oder eine Zeit zurückgelegt hat, die zur Erfüllung der Anwartschaftszeit dienen können, oder innerhalb der auf vier Jahre erweiterten Vorfrist Arbeitslosengeld oder Arbeitslosenhilfe bezogen hat und
- 3.innerhalb von drei Monaten nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses, das im Ausland ausgeübt wurde, im Inland in einem Beschäftigungsverhältnis gestanden oder sich arbeitslos gemeldet hat.
2Für die Beschäftigung nach Satz 1 Nr. 2 gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend. 3Satz 1 gilt nur für Beschäftigungen, die vor dem 1. Juli 2002 ausgeübt worden sind.