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§ 29 LWaldG - Erhaltung des Gemeindewaldes

Bibliographie

Titel
Waldgesetz für das Saarland (Landeswaldgesetz - LWaldG) Gesetz Nr. 1069
Amtliche Abkürzung
LWaldG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Saarland
Gliederungs-Nr.
BS-Nr. 790-14

(1) Die Gemeinden haben ihre Wälder als wertvollen Bestandteil des Gemeindevermögens, als Rohstoffquelle, zum Schutz der Umwelt und zur Erholung der Bevölkerung zu erhalten und zu pflegen.

(2) Veräußerungen und Umwandlungen des Gemeindewaldes bedürfen der Genehmigung der Kommunalaufsichtbehörde, die im Einvernehmen mit der Forstbehörde entscheidet.

(3) Die Genehmigung nach Absatz 2 kann mit Auflagen verbunden werden. Insbesondere soll bei Umwandlungen und Veräußerungen zu diesem Zweck der Gemeinde die Aufforstung gleich großer Flächen zur Auflage gemacht werden.

(4) Einer Genehmigung nach Absatz 2 bedarf es nicht bei Flächen, für die in einem Bebauungsplan auf Grund des Baugesetzbuchs oder in einem Planfeststellungsverfahren eine andere Nutzung rechtsverbindlich festgesetzt ist.