§ 143 GOLT - Ladungsfrist
Bibliographie
- Titel
- Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
- Redaktionelle Abkürzung
- GOLT,BY
- Normtyp
- Geschäftsordnung
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 1100-3-I
Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Der Nachweis des Zugangs gilt als erbracht, .wenn die Aufgabe zur Post nachgewiesen wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Aufgabe zur Post spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung erfolgt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.