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§ 143 GOLT - Ladungsfrist

Bibliographie

Titel
Geschäftsordnung für den Bayerischen Landtag
Redaktionelle Abkürzung
GOLT,BY
Normtyp
Geschäftsordnung
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
1100-3-I

Die Ladung erfolgt an jedes einzelne Mitglied des Ausschusses spätestens am zweiten Werktag vor der Sitzung. Der Nachweis des Zugangs gilt als erbracht, .wenn die Aufgabe zur Post nachgewiesen wird. Die Frist gilt als gewahrt, wenn die Aufgabe zur Post spätestens am dritten Werktag vor der Sitzung erfolgt. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende bzw. im Fall des § 142 Abs. 2 der Präsident von der Einhaltung der Frist absehen.