§ 100 SächsHSG - Hochschulbibliothek
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Hochschulen im Freistaat Sachsen (Sächsisches Hochschulgesetz - SächsHSG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsHSG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 711-8/4
(1) Die Hochschulbibliothek ist eine Zentrale Einrichtung, die alle bibliothekarischen Einrichtungen der Hochschule umfasst. Zweigbibliotheken sollen nur im Ausnahmefall gebildet werden. Die Hochschulbibliothek beschafft, erschließt und verwaltet die für Lehre, Studium und Forschung erforderlichen Medien und macht sie im Rahmen der Bibliotheksordnung öffentlich zugänglich. Sie ist zuständig für die Koordinierung des Informationsangebotes an der Hochschule und arbeitet mit der Sächsischen Landesbibliothek - Staats- und Universitätsbibliothek Dresden in einem kooperativen Leistungsverbund im Wege der gegenseitigen Amtshilfe oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung zusammen.
(2) Die Leitung der Hochschulbibliothek soll hauptberuflich wahrgenommen werden. Die Bibliotheksleiterin oder der Bibliotheksleiter ist Vorgesetzte oder Vorgesetzter der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Hochschulbibliothek. Die Hochschulorgane und deren Kommissionen beteiligen sie oder ihn in allen Bibliotheksangelegenheiten. Die Rektorin oder der Rektor bestellt sie oder ihn im Einvernehmen mit dem Senat.