§ 30 KGG - Beteiligte und Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über kommunale Gemeinschaftsarbeit (KGG)
- Amtliche Abkürzung
- KGG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 330-9
(1) 1Gemeinden können zur Stärkung ihrer Verwaltungskraft einen Gemeindeverwaltungsverband bilden. 2Der Gemeindeverwaltungsverband ist nach der Zahl der Gemeinden und ihrer Einwohner sowie nach der räumlichen Ausdehnung unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse so abzugrenzen, dass er seine Aufgaben zweckmäßig und wirtschaftlich erfüllen kann.
(2) Für den Gemeindeverwaltungsverband gelten die Vorschriften über Zweckverbände, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) 1Dem Gemeindeverwaltungsverband können nach näherer Bestimmung der Verbandssatzung folgende Aufgaben übertragen werden:
- 1.die verwaltungsmäßige Erledigung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,
- 2.die Kassen- und Rechnungsgeschäfte sowie die Veranlagung und Einziehung der gemeindlichen Abgaben.
1Der Gemeindeverwaltungsverband führt diese Aufgaben mit seinen Bediensteten und Verwaltungseinrichtungen durch.
(4) Die Verbandssatzung kann bestimmen, dass die Gemeinden durch den Gemeindeverwaltungsverband weitere Aufgaben gemeinsam erfüllen.