Art. 64 BayRiG - Besetzung
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Richtergesetz (BayRiG)
- Amtliche Abkürzung
- BayRiG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 301-1-J
(1) Der Dienstgerichtshof entscheidet in der Besetzung mit
- 1.einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern als ständigen Mitgliedern, von denen je ein Beisitzer der ordentlichen Gerichtsbarkeit und der Verwaltungsgerichtsbarkeit angehören muss,
- 2.zwei nichtständigen Beisitzern aus dem Gerichtszweig, dem der Betroffene zur Zeit der Einleitung des Verfahrens angehört.
(2) Art. 62 Abs. 2 gilt entsprechend.